RS Vwgh 2005/5/23 2003/06/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §1 Abs3;
DSG 2000 §2;
DSG 2000 §26;
DSG 2000 §27;
DSG 2000 §28;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in den §§ 26, 27 und 28 DSG 2000 eingeräumten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und, Widerspruch (anders als das Recht auf Geheimhaltung) in Ausführung und im Rahmen des in Art. 1 Abs. 3 DSG 2000 normierten Gesetzesvorbehaltes nur auf die in § 2 DSG 2000 angeführten, zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmte Daten zu beziehen sind. Hier:

Der verfahrensgegenständliche Personalakt eines Rechtspraktikanten ist nicht als "manuelle Datei" iSd DSG 2000 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060021.X02

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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