RS Vwgh 2005/5/23 2005/06/0030

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Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art50 Abs2;
Europäische Charta Regional- Minderheitensprachen 2001;

Rechtssatz

Bei der Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (BGBl. III Nr. 216/2001) handelt es sich um einen Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen wurde, der durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Hinweis Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht9, S. 109, Rz. 239 f). Ein solcher Staatsvertrag richtet seine Verpflichtungen an den Gesetzgeber. Für die Rechtsunterworfenen ist ein solcher Staatsvertrag nicht unmittelbar anwendbar. Abgesehen davon betreffen die Regelungen dieses Vertrages für die Sprache Ungarisch in Österreich das ungarische Sprachgebiet im Land Burgenland und Ungarisch im Land Wien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060030.X02

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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