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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Bei der Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (BGBl. III Nr. 216/2001) handelt es sich um einen Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen wurde, der durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Hinweis Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht9, S. 109, Rz. 239 f). Ein solcher Staatsvertrag richtet seine Verpflichtungen an den Gesetzgeber. Für die Rechtsunterworfenen ist ein solcher Staatsvertrag nicht unmittelbar anwendbar. Abgesehen davon betreffen die Regelungen dieses Vertrages für die Sprache Ungarisch in Österreich das ungarische Sprachgebiet im Land Burgenland und Ungarisch im Land Wien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060030.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008