RS Vwgh 2005/6/7 2002/14/0011

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z7;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8;

Beachte

Besprechung in:Taxlex Nr 08/2005, S 437-439;

Rechtssatz

Im Bereich der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 unterscheidet das EStG 1988 zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für den Erwerb von Wirtschaftsgütern (der Einkunftsquelle) aufgewendet werden müssen - sie sind, wie sich aus der Abgrenzungsvorschrift des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und der Verweisung im § 16 Abs. 1 Z. 8 auf die §§ 7 und 8 ergibt, nur im Wege der Abschreibung absetzbar - und den Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen dienen und im Jahr der Verausgabung Werbungskosten bilden (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 1 zu § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140011.X01

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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