RS Vwgh 2005/6/7 2001/14/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;
UStG 1994 §4 Abs3;

Rechtssatz

Der Begriff des durchlaufenden Postens ist im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht gleich auszulegen (Hinweis E 22. Oktober 1991, 91/14/0034). Bei Rechtsanwälten gehören zu diesen Posten insbesondere die Gerichtsgebühren und Stempelkosten, weil der Anwalt dabei nach außen hin für jedermann erkennbar im Namen seines Klienten tätig wird; nicht hingegen zählen zu diesen Posten Portospesen und sonstige Barauslagen, die von den Klienten vergütet werden, da solche Spesenbeträge zwar auf Rechnung, jedoch nicht im Namen des Klienten geleistet werden (Hinweis E 23. April 2002, 98/14/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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