RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §5 Z13;

Rechtssatz

Mögen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten im eigenen Namen betraut werden (Beleihung, beliehene Unternehmer) und dann Organfunktion im Bereich der Hoheitsverwaltung ausüben, werden sie dadurch aber weder zu Körperschaften öffentlichen Rechts noch zu Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Hinweis: Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 203 zu § 2 mwN). Die im KStG 1988 für kollektivvertragsfähige Körperschaften vorgesehene Befreiung beschränkt sich auf die Körperschaftsteuer und findet im KommStG keine Entsprechung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130213.X03

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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