RS Vwgh 2005/6/21 2003/06/0157

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauO Tir 2001 §21;
BauO Tir 2001 §26;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art15 Abs1;
JN §1;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich möglich, dass zwei verschiedene Antragsteller für dasselbe Objekt verschiedene Baubewilligungen erwirken, so wie es dem Antragsteller freisteht, für ein und dasselbe Objekt mehrere Baubewilligungen zu beantragen. Ob der zweite Antragsteller von der ihm erteilten Baubewilligung auch Gebrauch machen kann, ist ausschließlich eine zivilrechtliche Frage, die von den Baubehörden nicht zu erörtern ist.

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060157.X03

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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