Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/09/0163 E 21. September 2005 2003/09/0148 E 21. September 2005 2003/09/0091 E 21. September 2005Rechtssatz
Die Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 7 Abs. 6 AuslBG erlischt nicht schon dann, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille BEIDER VERTRAGSTEILE auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist (Hinweis E 18.4.2002, Zl. 2001/09/0022).
Hier: Der - wiederkehrende - Vertragswille beider Parteien war auf den Abschluss mehrerer, jeweils auf einen Tag beschränkter Arbeitsverhältnisse gerichtet. Die Behörde bezog zu Recht nicht den gesamten Zeitraum der ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen, sondern lediglich die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung des Ausländers in die Berechnung nach § 14a Abs. 1 AuslBG ein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090058.X01Im RIS seit
22.07.2005