RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0058

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §914;
AuslBG §14a Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §7 Abs6 Z1 idF 2002/I/126;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/09/0163 E 21. September 2005 2003/09/0148 E 21. September 2005 2003/09/0091 E 21. September 2005

Rechtssatz

Die Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 7 Abs. 6 AuslBG erlischt nicht schon dann, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille BEIDER VERTRAGSTEILE auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist (Hinweis E 18.4.2002, Zl. 2001/09/0022).

Hier: Der - wiederkehrende - Vertragswille beider Parteien war auf den Abschluss mehrerer, jeweils auf einen Tag beschränkter Arbeitsverhältnisse gerichtet. Die Behörde bezog zu Recht nicht den gesamten Zeitraum der ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen, sondern lediglich die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung des Ausländers in die Berechnung nach § 14a Abs. 1 AuslBG ein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090058.X01

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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