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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §22 Abs11 idF 1996/392;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0216Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0129 E 20. Dezember 2004 RS 2Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund des nach § 22 Abs. 11 GehG 1956 für den Beamten des Dienststandes ausgeschlossenen Rückforderungsanspruches bedürfte es für den Anspruch auf Rückforderung rechtmäßig entrichteter Pensionsbeiträge für den aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten jedenfalls einer ausdrücklichen, einen solchen Anspruch begründenden Norm im GehG 1956; aus dem Fehlen einer solchen Norm zu Gunsten des ehemaligen Beamten im GehG 1956 kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber gerade diesem Beamten eine solche Rückforderung habe gewähren wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120215.X02Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011