RS Vwgh 2005/6/24 2002/12/0215

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §22 Abs11 idF 1996/392;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0129 E 20. Dezember 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des nach § 22 Abs. 11 GehG 1956 für den Beamten des Dienststandes ausgeschlossenen Rückforderungsanspruches bedürfte es für den Anspruch auf Rückforderung rechtmäßig entrichteter Pensionsbeiträge für den aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten jedenfalls einer ausdrücklichen, einen solchen Anspruch begründenden Norm im GehG 1956; aus dem Fehlen einer solchen Norm zu Gunsten des ehemaligen Beamten im GehG 1956 kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber gerade diesem Beamten eine solche Rückforderung habe gewähren wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120215.X02

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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