RS Vwgh 2005/6/28 2002/01/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16;
SPG 1991 §74 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;
StGB §215;
StGB §216;

Rechtssatz

Die Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0229, auf dessen nähere Begründung - in Verbindung mit dem darin erwähnten Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/01/0233 - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, betreffend die Unzulässigkeit der Abweisung eines Antrages auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten "in Anbetracht des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes von nahezu neun Jahren" treffen umso mehr auf den vorliegenden Fall zu, in dem die letzten der dem Betroffenen in den seinerzeitigen Verurteilungen zur Last gelegten Taten (Gewinnung des Unterhalts aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen) in einem im Jänner 1982 endenden Tatzeitraum und somit 20 Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen wurden und die belangte Behörde abgesehen von diesen lange zurückliegenden Taten (und einem zur erkennungsdienstlichen Behandlung führenden Verdacht, der nicht bestätigt werden konnte) auf keinerlei Umstände verweisen kann, aus denen sich die nunmehrige Gefährlichkeit des Betroffenen ergeben würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010082.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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