RS Vwgh 2005/6/29 2005/04/0012

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Schon aus der Systematik des § 91 GewO 1994 ergibt sich, dass sich der Auftrag zur Entfernung gemäß Abs. 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs. 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können. Es kann daher dahinstehen, ob dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinn von § 91 Abs. 2 GewO 1994 zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040012.X03

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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