RS Vwgh 2005/6/29 2000/14/0199

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131;
BAO §163;
BAO §184;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0162 E 30. April 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bücher oder Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, haben nach § 163 BAO die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140199.X01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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