RS Vwgh 2005/6/30 2003/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te;
31986L0560 Umsatzsteuer-RL 13te;
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;
UStG 1994 §21 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖStZ 3/2006, 37-40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0032 E 25. April 2002 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung BGBl 1995/279 sowohl die 8. Richtlinie (79/1072/EWG) als auch die 13. Richtlinie (86/560/EWG) umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer sowohl aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als auch aus dem Drittland geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die 8. Richtlinie beachtetet werden. Art. 3 lit. a der 8. Richtlinie bestimmt beispielsweise, dass der Antrag nach einem einheitlichen Muster (Anhang A der 8. Richtlinie) zu stellen ist. Diesem sind die Originale der Rechnungen beizufügen. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Diese Bestimmungen sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihnen wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung verlängert werden könnte (Hinweis Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999, V R 76/98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150059.X06

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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