RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Ein besonderer Ausfluss der in § 85 WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i legcit beigelegt werden konnten. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Satzung eine Regelung iSd § 77 Abs. 3 lit. i legcit enthält. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X03

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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