RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0086 E 23. September 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Aus § 85 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenes Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959 verstößt (Hinweis E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X05

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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