RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0008 E 7. Juli 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Mit dem in § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normierten Instrument der Streitentscheidung soll einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070098.X05

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten