RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0178

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 2001/I/109;

Rechtssatz

"Nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" gemäß § 33g Abs 1 WRG 1959 idF 2001/I/109 bedeutet, dass für den Fall des Vorliegens einer sonstigen Bewilligung für die Einleitung von Abwasser eine solche auch einzuhalten wäre und die Einhaltung dieser Bewilligung Voraussetzung für den Entfall der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht darstellt. Besteht aber keine sonstige Bewilligung, kann deren Einhaltung auch nicht geprüft werden. Auf die Frage, ob andere (sonstige) Bewilligungen notwendig (gewesen) wären, stellt das Gesetz hingegen nicht ab. Keinesfalls bedeutet diese Wortfolge, dass nur Abwasserreinigungsanlagen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein sollten, die über eine sonstige Bewilligung verfügen (vgl. in diesem Zusammenhang die durch die Novelle BGBl. Nr. 82/2003 diesbezüglich erfolgte Klarstellung; nunmehr lautet diese Passage "nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung").

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X02

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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