RS Vwgh 2005/8/4 2004/17/0035

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §14 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0036

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die in seinem Erkenntnis vom 30. August 1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, wiedergegebenen Überlegungen auch auf die Konzessionsvergabe nach dem Glücksspielgesetz übertragbar. Auch hier schließt die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession aus; es muss daher diesem grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170035.X10

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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