TE Vfgh Erkenntnis 1981/12/14 B331/78

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Veröffentlicht am 14.12.1981
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Index

32 Steuerrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BewG 1955
ErbschaftssteueräquivalentG §4 Abs1
ErbschaftssteueräquivalentG §4 Abs3

Leitsatz

Erbschaftssteueräquivalentgesetz; keine Bedenken gegen §4 Abs1; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die beschwerdeführende Verlagsanstalt T. Ges. m. b. H ist alleinige Gesellschafterin der M. Verlagsgesellschaft m. b. H. Letztere Gesellschaft ist ihrerseits mit 15% an der T. Gesellschaft m. b. H (300.000,- S vom Stammkapital) beteiligt.

Bei einer in der Zeit vom 12. Feber bis 15. März 1968 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, daß im Prüfungszeitraum (1. Jänner 1963 bis 1. Jänner 1967) das Erbschaftssteueräquivalent von 38,28% des Gesamtvermögens erhoben wurde. Sodann heißt es im Bericht, daß "dieser Prozentsatz ... auf 53,28 zu erhöhen" ist, "da der 15%-Anteil der M. Verlags Ges. m. b. H, als einer juristischen Person gehörig, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Daß dieser 15%-Anteil nur mittelbar (über die 100% beherrschte Tochtergesellschaft) der T. gehört, ist nicht von Belang, weil Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent eine Zusammenfassung von selbständigen Rechtssubjekten zu einer steuerlichen Einheit nicht kennen".

Mit Bescheiden des Finanzamtes Innsbruck wurde das Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner der Jahre 1963 bis 1967 mit 5 vT von 53,28% (bisher von 38,28%) des Gesamtvermögens festgesetzt.

Die gegen diese Bescheide erhobene (nach Berufungsvorentscheidung auf Antrag der Beschwerdeführerin) der Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegte Berufung wurde mit dem Bescheid der genannten Behörde vom 17. April 1978 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen den angeführten Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §1 des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes, BGBl. 286/1960, wird von juristischen Personen, die nach dem Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. 192, idgF, unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent).

Gegenstand der Abgabe ist bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht das Gesamtvermögen, bei beschränkter Vermögensteuerpflicht das Inlandsvermögen der abgabenpflichtigen juristischen Personen (§3).

Nach §4 Abs1 unterliegt das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Agrargemeinschaften nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 vH des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.

Die Abgabe beträgt jährlich 5 vT des auf S 1.000,- abgerundeten, abgabepflichtigen Gesamtvermögens (Inlandsvermögens).

2. In der Beschwerde wird vorgebracht, daß vom Gesamtvermögen des M. Verlages (15%iger Anteil an der Beschwerdeführerin) mit 5 vT das Erbschaftssteueräquivalent erhoben wurde. Durch die Erhöhung des Prozentsatzes des Gesamtvermögens der Beschwerdeführerin, von dem Erbschaftssteueräquivalent erhoben wird, von 38,28 um 15% auf 53,28% sei es zu einer Doppelbesteuerung des Vermögensanteiles des M. Verlages gekommen. Diese vorgenommene Doppelbesteuerung sei "nicht nur rechtswidrig, sondern" stelle "durch Stützung auf ein gleichheitswidriges Gesetz eine Verletzung des verfassungsrechtlich sichergestellten Gleichheitsgrundsatzes dar".

3. Zum Beschwerdevorbringen über die behauptete Doppelbesteuerung ist zunächst zu bemerken, daß zufolge der Bestimmung des §63 des BewertungsG 1955, BGBl. 148 idgF, die Beteiligung der Beschwerdeführerin am M. Verlag "nicht zu ihrem gewerblichen Betrieb gehört". Demnach war auch diese Beteiligung bei der Veranlagung des Erbschaftssteueräquivalentes, bei der diese Abgabe gemäß §4 Abs3 des ErbschaftssteueräquivalentG nach den Bestimmungen des BewertungsG 1955 zu ermitteln ist, nicht zu berücksichtigen. Das dieser Beteiligung entsprechende Vermögen war bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Gesamtvermögen abzuziehen.

Im übrigen hat der VfGH im Erk. VfSlg. 4619/1963, in dem einem Antrag des VwGH auf Aufhebung der Worte: "... bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind" in dem - unverändert gebliebenen - §4 Abs1 des ErbschaftssteueräquivalentG keine Folge gegeben worden war, ausgeführt, daß die in §4 Abs1 enthaltene Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen sachlich gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin bringt gegen §4 Abs1 keine Bedenken vor, die ihrem Inhalt nach nicht bereits Gegenstand des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens waren. Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den schon im genannten Erk. abgehandelten Bedenken steht die Rechtskraftwirkung des genannten Erk. entgegen (vgl. VfSlg. 5872/1968, S 909, 6391/1971, 6550/1971 und 9216/1981). Insofern wäre ein Gesetzesprüfungsverfahren daher unzulässig.

Da der VfGH unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles auch aus anderen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides hegt, sieht er sich nicht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt.

4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die Beschwerdeführerin im Gleichheitsrecht nur verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde den bei Erlassung des Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

Im Hinblick auf den angeführten verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt des Gesetzes kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt zu haben, wenn sie bei der Vorschreibung des Erbschaftssteueräquivalentes an die Beschwerdeführerin auch die Anteile des M. Verlages aus der Bemessungsgrundlage nicht ausgeschieden hat.

Daß die belangte Behörde Willkür geübt hätte, ist von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH hat sich kein Anhaltspunkt für ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergeben.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.

5. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

ErbschaftssteueräquivalentG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B331.1978

Dokumentnummer

JFT_10188786_78B00331_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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