RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0088

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E5XC E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz78;
TKG 2003 §35 Abs2 Z3;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §42;

Rechtssatz

Im betreffenden Markt, auf dem die Bf 100 % der Marktanteile hält und der Markteintritt von Wettbewerbern definitionsgemäß ausgeschlossen ist, kommt der Nachfragemacht zentrale Bedeutung zu (vgl Polster in Stratil (Hrsg), TKG 2003 (2004), Anm. 7 zu § 35). Dabei müssen, wie die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Mai 2005 in der Sache DE/2005/0144 vom 17. Mai 2005, K(2005)1442 endg., betreffend die Marktanalyse auf individuellen Terminierungsmärkten im Festnetz in Deutschland betont hat, "aus bestehender Regulierung resultierende Verpflichtungen, die nicht auf einer SMP-Feststellung im analysierten Markt beruhen, berücksichtigt werden, wenn die Fähigkeit eines Unternehmens beurteilt wird, sich unabhängig von seinen Wettbewerbern und Kunden auf diesem Markt zu verhalten." (Hier: Die Bf verfügt mit einem Marktanteil von 100 % auf dem betreffenden Markt auch unter Berücksichtigung der nachfrageseitigen Marktgegenmacht über beträchtliche Marktmacht auf diesem Markt; Näheres im vorliegenden Erkenntnis.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030088.X06

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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