RS Vwgh 2005/9/7 2005/12/0016

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0115 E 26. Jänner 2005 RS 2 (hier: ab dem 1. August 2006)

Stammrechtssatz

Die Behörde hielt fest, dass gemäß § 25 Abs. 4a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1. August 2005 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde. Dieser Spruchabschnitt erschöpfte sich in der Wiederholung des § 25 Abs. 4a BB-SozPG und stellt damit eine unzulässige Feststellung dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120016.X02

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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