RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0055

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs4 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §46 Abs2 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Eine Gewerbeberechtigung berechtigt nicht nur zur Gewerbeausübung am angemeldeten Standort, sondern gemäß § 46 Abs. 1 GewO 1994 auch in weiteren Betriebsstätten. Die diesbezüglich im § 46 Abs. 2 GewO 1994 vorgesehene Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte bei der für diese Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung, sondern hat bloßen Mitteilungscharakter (Hinweis RV, 1117 BlgNR, 21. GP, S. 79). Für die Anzeige gelten allerdings gemäß § 345 Abs. 4 GewO 1994 die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß, d.h. die Anzeige hat u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040055.X02

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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