RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

34 Monopole
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/04/0149 E 14. September 2005 2004/04/0147 E 14. September 2005 2005/04/0159 E 14. September 2005

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall konnte in Ansehung eines begutachteten Spieles die Beobachtungsgabe des Spielers Einfluss auf Spielgewinn oder -verlust insofern ausüben, als die unter bestimmten Bedingungen erfolgte Beobachtung des Laufes der Kugel die Gewinnwahrscheinlichkeit erhöhte. Dass jedoch bei allen vom Wortlaut der Gewerbeanmeldung umfassten Rahmenbedingungen und Möglichkeiten des Spiels ein Überwiegen des Geschicklichkeitsanteiles anzunehmen und ein Überwiegen der Zufallskomponente ausgeschlossen wäre, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für ein weiteres Spiel, dem - im Gegenteil - ein durchschnittlicher Geschicklichkeitsanteil von 36,8 % attestiert wird. Daher werden von den in der Gewerbeanmeldung umschriebenen Spielen auch dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Spiele umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040138.X01

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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