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34 MonopoleNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/04/0149 E 14. September 2005 2004/04/0147 E 14. September 2005 2005/04/0159 E 14. September 2005Rechtssatz
Im vorliegenden Fall konnte in Ansehung eines begutachteten Spieles die Beobachtungsgabe des Spielers Einfluss auf Spielgewinn oder -verlust insofern ausüben, als die unter bestimmten Bedingungen erfolgte Beobachtung des Laufes der Kugel die Gewinnwahrscheinlichkeit erhöhte. Dass jedoch bei allen vom Wortlaut der Gewerbeanmeldung umfassten Rahmenbedingungen und Möglichkeiten des Spiels ein Überwiegen des Geschicklichkeitsanteiles anzunehmen und ein Überwiegen der Zufallskomponente ausgeschlossen wäre, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für ein weiteres Spiel, dem - im Gegenteil - ein durchschnittlicher Geschicklichkeitsanteil von 36,8 % attestiert wird. Daher werden von den in der Gewerbeanmeldung umschriebenen Spielen auch dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Spiele umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040138.X01Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012