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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0196 E 10. Juni 1999 RS 3(Hier: Das gilt auch für Projektsänderungen im Zusammenhang mit einer Abfallbehandlungsanlage.)Stammrechtssatz
Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Anlagenvorhabens einer Abfalldeponie sind im Berufungsverfahren zulässig, so weit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X08Im RIS seit
04.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016