RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das von der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Zerstörung betroffene Denkmal ist vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und demnach auch vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde schon zur Gänze zerstört worden und somit durch Abriss untergegangen. Davon ausgehend können die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber schon deshalb nicht in dem in der Beschwerde behaupteten Recht "auf richtige Anwendung des § 5 DMSG" verletzt sein, weil ihnen diese Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumt, nach dem Untergang des Denkmals eine gesonderte Entscheidung darüber zu erlangen, ob für die Zerstörung des Denkmals eine Bewilligung erteilt hätte werden können.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090210.X01

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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