RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0162

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs5;
EURallg;
FSG 1997 §22 Abs7;

Rechtssatz

Die Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl 1991 Nr. L 237) und insbesondere deren Artikel 7 Abs. 5 bezieht sich auf die zivile Lenkberechtigung, weshalb sie daher das Lenken von Heeresfahrzeugen nicht betrifft. Da die Heereslenkberechtigung kein EU-Führerschein ist, muss sie der genannten Richtlinie nicht entsprechen. Die Heereslenkberechtigung hat der Richtlinie dann in allen Belangen zu entsprechen, wenn diese Lenkberechtigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung in einen EU-Führerschein (also eine zivile Lenkerberechtigung) umgeschrieben wird; diese Umschreibung gilt dann als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein und die zweite Ausbildungsphase (vgl. § 22 Abs. 7 Führerscheingesetz). Der behauptete Verstoß des § 22 Führerscheingesetz "gegen diese zwingende Vorschrift" liegt daher nicht vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X04

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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