RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0143

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs2;
HDG 1994 §50;
HDG 1994 §52;
HDG 1994 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Entlassung ist zufolge § 50 HDG 1994 die schwerste Disziplinarstrafe gegen Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören. Sie bezweckt vor allem die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamtenverhältnisses) und bewirkt darüber hinaus die in § 52 HDG 1994 näher umschriebenen Rechtsfolgen. Unter welchen Voraussetzungen dieses Strafmittel zu verhängen ist, regelt das HDG 1994 nicht besonders. Der Spielraum für die Bestimmung einer Disziplinarstrafe ist daher außerordentlich weit. Er reicht für jede Pflichtverletzung grundsätzlich vom Verweis (bzw. einem Schuldspruch ohne Strafe) bis zur Entlassung (Hinweis E 6.10.1982, Zl. 82/09/0062). Die Auswahl des Strafmittels und die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen. Die Richtlinien für den Gebrauch dieses Ermessens sind im § 6 HDG 1994 normiert. Ergeben diese Grundsätze für die Strafbemessung, dass das Höchstausmaß einer Geldstrafe nicht ausreicht, dann (und nur dann) darf die Entlassung verhängt werden. Nach § 6 HDG 1994 hat die Bemessung der Disziplinarstrafe im (konkreten) Einzelfall auf Grund der "Schwere der Pflichtverletzung" zu erfolgen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090143.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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