RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0510

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §19a;
GGG 1984 §2 Z1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 13. Mai 2004, 2003/16/0469). Im Beschwerdefall entstand daher der Gebührenanspruch zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage, die sich gegen drei beklagte Parteien richtete, sodass die Vorschreibung des Streitgenossenzuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160510.X02

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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