RS Vwgh 2005/9/22 2001/12/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art51a Abs2 idF 31998R1606;
31998R1606 Nov-31971R1408/31972R0574;
EURallg;
PG 1965 §53 Abs2 lita;
PG 1965 §6 Abs1 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/12/0146 E 22. September 2005

Rechtssatz

Das PG 1965 ist ein Sondersystem im Sinn des Art. 51a Abs. 2 Satz 1 der VO 1408/71 idF der VO 1606/98. Die für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach dem PG 1965 maßgebende ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit umfasst nicht nur die in einem oder mehreren Sondersystemen erworbenen Versicherungszeiten (wie z.B. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit nach § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 oder die anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. a (im Wesentlichen Dienstzeiten bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber)), sondern sieht bei den anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten auch die Berücksichtigung von Zeiten (überwiegend mit einem Inlandsbezug) aus anderen (inländischen) Versicherungssystemen vor, die keine Sondersysteme sind (vgl. dazu z.B. § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965), als ruhegenussfähige Zeiten (im System des PG 1965) vor. Insofern sieht das PG 1965 eine Gleichstellung solcher Zeiten mit den in Sondersystemen zurückgelegten Zeiten iS des 2. Tatbestandes des Art. 51a Abs. 2 Satz 1 idF der VO 1606/98 vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120139.X03

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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