RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0080

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0001 E 31. Oktober 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (Hinweis E 15.5.1963, 904/62; E 16.2.1988, 85/14/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150080.X01

Im RIS seit

26.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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