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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004Rechtssatz
Die Behörde hat (im Rahmen des § 340 Abs. 1 GewO 1994) den Anmelder nunmehr in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt dabei keine Bescheidqualität zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) Rz. 17 zu § 340). Durch Entfall des § 340 Abs. 4 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 2002 fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Auszug aus dem Gewerberegister Bescheidqualität verleihen würde.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X03Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018