RS Vwgh 2005/9/26 2004/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §340 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §340 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004

Rechtssatz

Die Behörde hat (im Rahmen des § 340 Abs. 1 GewO 1994) den Anmelder nunmehr in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt dabei keine Bescheidqualität zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) Rz. 17 zu § 340). Durch Entfall des § 340 Abs. 4 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 2002 fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Auszug aus dem Gewerberegister Bescheidqualität verleihen würde.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X03

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten