RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Eine Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 oder eine auf diesem Titel beruhende Verwendungsabgeltung nach § 122 GehG 1956 ist nicht "zuzuerkennen", sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Wird im Spruch eine "Verwendungsabgeltung zuerkannt" und lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen, die belangte Behörde sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass ihm konstitutive Wirkung für das Entstehen der Verwendungsabgeltung zukommt, so liegt insofern im Spruch ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das nicht in subjektive Rechte der Beamtin eingreift.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X04

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten