RS Vwgh 2005/9/29 2004/11/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs4 idF 1999/I/017;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0042 E 21. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügt wurde, zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur letztgenannten Novelle (RV 1518 BlgNR 20. GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110043.X03

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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