RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0012 E 26. Jänner 2001 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unzutreffend ist die Ansicht, dass die Verfahrenshilfe selbst bei Vorliegen eines einfachen Sachverhaltes dann zu gewähren sei, wenn es sich um eine Person ohne juristische Ausbildung handle. Dass im gegenständlichen Fall (in der Begründung des Berufungsbescheides wurde ua ausgeführt, im Berufungsverfahren werde im Wesentlichen zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer - wie die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz begründend ausführe - die Lenkberechtigung auf Dauer entzogen worden sei) aber eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage zu beurteilen wäre, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110094.X02

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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