RS Vwgh 2005/10/12 AW 2005/18/0282

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §39 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3 Fall1;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §31;
StGB §40;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer begründete seinen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit, dass er auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden habe, durch die Strafhaft in der Zwischenzeit den Unrechtsgehalt seiner Straftaten zur Gänze eingesehen habe und daher keine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr bestehe. Darüber hinaus pflege er eine intensive Beziehung zu seinen beiden Kindern, für die er sorgepflichtig sei. In Anbetracht seiner zahlreichen Straftaten (Näheres im B) und insbesondere des Umstandes, dass er trotz des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens in massiver Weise neuerlich straffällig wurde und (u.a.) das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) SMG verübte, sowie im Hinblick auf die sich aus diesem Gesamtfehlverhalten ergebende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180282.A01

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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