RS Vwgh 2005/10/18 2004/03/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
EURallg;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
TKMV 2003 §1 Z14;

Rechtssatz

Die Ausführungen der Regulierungsbehörde betreffend die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Kosten der mitbeteiligten Partei, der marktüblichen Entgelte und der Interessen des Gesamtmarktes beziehen sich auf die im Rahmen der Regulierungsziele zu berücksichtigenden Interessen an einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb; dabei ist es rechtmäßig, wenn die Regulierungsbehörde bei der Festlegung eines Inkassoentgelts im Verhältnis zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen auch die Höhe des (kostenorientiert festzulegenden) Inkassoentgelts eines marktbeherrschenden Unternehmens dahingehend berücksichtigt, dass in der Abwägung der Gesamtinteressen ein niedrigeres Entgelt als jenes des Marktbeherrschers nicht festgelegt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030204.X05

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten