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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;Rechtssatz
Die Ausführungen der Regulierungsbehörde betreffend die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Kosten der mitbeteiligten Partei, der marktüblichen Entgelte und der Interessen des Gesamtmarktes beziehen sich auf die im Rahmen der Regulierungsziele zu berücksichtigenden Interessen an einem chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb; dabei ist es rechtmäßig, wenn die Regulierungsbehörde bei der Festlegung eines Inkassoentgelts im Verhältnis zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen auch die Höhe des (kostenorientiert festzulegenden) Inkassoentgelts eines marktbeherrschenden Unternehmens dahingehend berücksichtigt, dass in der Abwägung der Gesamtinteressen ein niedrigeres Entgelt als jenes des Marktbeherrschers nicht festgelegt wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030204.X05Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011