RS Vwgh 2005/10/19 2005/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §49 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;

Rechtssatz

Wenn es der Beschuldigte in einem Strafverfahren unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (Hinweis E 18.10.1990, Zl. 90/09/0101). Dies gilt auch hinsichtlich Beweismitteln, die der Beschuldigte nicht vorbringt, um eine andere Person nicht zu belasten, und hinsichtlich derer er sich als Zeuge der Aussage gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG entschlagen könnte.

Hier: Dass den Beschuldigten eine rechtliche Verpflichtung zum Verschweigen des Umstandes getroffen hätte, dass der Gastgewerbebetrieb (in dem Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt wurden) von seiner Ehegattin geführt wurde, ist nicht ersichtlich. Da es sich beim Vorbringen des Beschuldigten somit weder um eine "neue Tatsache" handelte und diese auch nicht "ohne Verschulden" des Beschuldigten im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, lag kein Wiederaufnahmegrund vor.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden Wiederaufnahme des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090140.X02

Im RIS seit

16.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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