RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §294;
ABGB §297;
WRG 1959 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0207 E 2. Juni 2005 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" unselbständige Bestandteile der Liegenschaft im Sinn des § 294 ABGB, weil bestimmungsgemäß ständig Verbundenes nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein soll, und teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung mit einer Liegenschaft. Entscheidend hiebei ist die Verkehrsauffassung. (Hier: Die gegenständliche Betriebsanlage ist in Anbetracht ihrer wesentlichen Bestandteile nicht als sonderrechtsfähiger Teil, über den eine Sonderverfügung möglich wäre, sondern als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem sie in ihren wesentlichen Teilen errichtet ist, zu beurteilen. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Geschenkgeber und Rechtsvorgänger der Bfin, da sich die Anlage auf dem im Eigentum der Verlassenschaft nach einer dritten Person stehenden Grundstück befindet, nicht Eigentümer der gegenständlichen Betriebsanlage war, sodass er das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 an die Bfin übertragen konnte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070210.X04

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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