RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0108

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L61308 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §509;
KulturpflanzenschutzG Vlbg 1949 §2 Abs1;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 Vlbg KulturpflanzenschutzG 1949 legt den Kreis der Personen fest, hinsichtlich derer näher dargestellte Verpflichtungen - so auch die der Durchführung amtlich aufgetragener Beseitigungsmaßnahmen - festgelegt wurden. Eine Rangordnung hinsichtlich der Heranziehung dieser Personen ist nicht erkennbar; entscheidend ist die Verfügungsberechtigung über das Grundstück. Der Personenkreis des § 2 Abs. 1 legcit umfasst ausdrücklich auch die Fruchtnießer, die nach § 509 ABGB das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse haben, somit berechtigt sind, über Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 1 Vlbg KulturpflanzenschutzG 1949 zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070108.X01

Im RIS seit

14.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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