RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0029

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach § 21a Abs 3 lit d WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070029.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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