RS Vwgh 2005/10/21 2004/02/0086

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0379 E 25. Juni 2003 RS 1 (Hier: keine Rechtsverletzung durch Abweisung (statt Zurückweisung) eines solchen Antrages)

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des gemäß § 52 a Abs. 1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1999, Zl. 99/11/0240, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020086.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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