RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0049

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1996/375;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ob nicht nur aus gehaltsrechtlicher Sicht, sondern auch aus DIENSTRECHTLICHER Sicht eine dauernde Betrauung des Beamten mit höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben vorliegt oder nicht, ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil es sich bei der hier geltend gemachten Zulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG 1956 um eine Geldleistung handelt, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, den Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Die in Rede stehende Zulage stellte somit jedenfalls ab 1. Mai 2000 (ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls von einer aus dem Gesichtspunkt der gehaltsrechtlichen Bestimmung des § 106 Abs. 1 GehG 1956 "dauernden" Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe auszugehen) einen Bezugsbestandteil dar, welcher erst erlischt, wenn dem Beamten die einmal übertragene Verwendung auch rechtmäßig entzogen wird (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0018 und vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0178).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X03

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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