RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0181 E 23. April 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0157 E 19. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, 756 f, RZ 33 zu § 87, zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040194.X01

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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