RS Vwgh 2005/11/15 2005/18/0593

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/1014 E 2. Oktober 1996 RS 2 (hier der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde es entgegen § 19 Abs 1 AVG und § 19 Abs 2 AVG unterläßt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, im Hinblick auf die Klärung welcher nach offener Fragen das persönliche Erscheinen des Fremden erforderlich sei, und im Zusammenhang damit etwa auch nicht ausführt, welche Behelfe und Beweismittel von diesem mitzubringen seien, belastet sie ihren Bescheid betreffend Ladung des Fremden in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Bescheid auf die Vorschrift des § 27 Abs 2 FrG 1993 gestützt worden wäre, weil diese Bestimmung die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides von den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG nicht enbindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180593.X02

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten