RS Vwgh 2005/11/15 2001/14/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/14/0017 2001/14/0018

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der unter anderem den betroffenen Voranmeldungszeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, dann führt die nachträgliche Erlassung eines Jahresumsatzsteuerbescheides, der den Zeitraum der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungen umfasst, zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Hinweis B 16. September 2003, 2000/14/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140016.X01

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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