RS Vwgh 2005/11/17 2001/13/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
91/01 Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

FG 1993 §2 Z10;
FG 1993 §44 Abs4;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
PostG §16;
PostG §6;
PostG §9;
UStG 1972 §2 Abs4 Z2;
UStG 1994 §2 Abs4 Z2;
UStG 1994 §2 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Da die PTV (Post- und Telegraphenverwaltung, Anm.) im Streitzeitraum (hier: 1. April 1994 bis 30. April 1996) allenfalls nur in einem Teilbereich des Fernmeldewesens als Betrieb gewerblicher Art einzustufen war, bedurfte es aus umsatzsteuerlicher Sicht zur Vermeidung eines Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht, das die Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen des Fernmeldewesens und der Personenbeförderung (zur Gänze) als umsatzsteuerpflichtig ansieht, der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 UStG 1994, wonach die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens und die Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr durch die Post als gewerblich gilt (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 2, Tz: 227 und 228). Vergleichbare Bestimmungen sah - wie Ruppe, aaO, zutreffend ausführt - bereits das UStG 1972 zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen vor (vgl. § 2 Abs. 4 Z 2 UStG 1972). Eine entsprechende Fiktion findet sich im KommStG 1993 jedoch nicht, sodass es auf die Frage ankommt, ob die PTV die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130239.X05

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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