RS Vwgh 2005/11/22 2001/03/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

AVG §22;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art3;
VStG §24;
VStG §46 Abs1;
ZustformV 1982 §1;
ZustG §11 Abs1;
ZustG §16;
ZustG §21;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/03/0280 E 19. Dezember 2005

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt eine Zustellung der Straferkenntnisse zu eigenen Handen nicht vor. Für die Bewirkung einer Zustellung zu eigenen Handen liegt jedoch dann ein besonders wichtiger Grund iSd § 22 zweiter Satz AVG iVm § 24 VStG vor, wenn der Beschuldigte einer an ihn ergangenen Ladung nicht Folge geleistet und vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen worden war. Die Zustellverfügung wird von der Behörde getroffen, welche dabei auch die Art der Zustellung bestimmt. Ob eine solche zu eigenen Handen zu erfolgen hat, hängt daher (allein) von der Festlegung der Behörde ab. Hat die Behörde die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet, ist das zuzustellende Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt, wenn dies in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgeschriebenen Form geschehen ist; eine Ersatzzustellung ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 84/07/0292).

Schlagworte

Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030210.X01

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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