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E3L E09303000Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs2 litb;Rechtssatz
Mit dem Urteil vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, Energie Steiermark Holding AG, Slg. 2002, I-08837, hat der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil vom 13. Oktober 1992, Rs C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, entschieden, dass die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie des Rates 69/335/EWG fiele, anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen sei (Rz 37). Wird von einer "Enkeltochtergesellschaft" auf eine Forderung gegenüber einer Gesellschaft verzichtet, an der die "Großmuttergesellschaft" Gesellschafterin ist und gleichzeitig von der "Großmuttergesellschaft" gegenüber der "Enkeltochtergesellschaft" ein Forderungsverzicht über einen Betrag in gleicher Höhe abgegeben, dann ist dieser Forderungsverzicht der "Enkeltochtergesellschaft" gegenüber der Gesellschaft der "Großmuttergesellschaft" als der Gesellschafterin der Gesellschaft zuzurechnen. Unter diesen Umständen lag eine Leistung eines Gesellschafters vor.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991J0049 Weber Haus VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160004.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012