RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §353;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 5(hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann kann Nachteiligkeit im Sinne des § 121 Abs 1 Satz 2 WRG vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegensteht. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für im Verwaltungsverfahren verfolgbare Rechte, dann scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070107.X02

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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