RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Bescheid sicherte die Behörde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Nachweises seines Ausscheidens aus dem pakistanischen Staatsverband binnen zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides, sofern er im Zeitpunkt dieses Nachweises noch alle Verleihungsvoraussetzungen erfülle, mit der Beifügung zu, die Verleihung werde sich "weiters" gemäß § 17 StbG "auf folgendes mj. Kind" (den Beschwerdeführer) erstrecken. Auf den Nachweis eines Ausscheidens (auch) des Beschwerdeführers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates wurde in Spruch und Begründung dieses Bescheides nicht Bezug genommen. Die im Zusicherungsbescheid gewählte Form der Ankündigung einer Erstreckung der zugesicherten Verleihung "auf folgendes mj. Kind" ist (anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 9. September 2003, 2002/01/0243) nicht als rechtskraftfähiger Abspruch über das Vorliegen von Erstreckungsvoraussetzungen und über die Bedingung der Erstreckung der Verleihung durch ein Ausscheiden des Erstreckungswerbers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 5 StbG deutbar. Es handelt sich in der vorliegenden Form - eingebettet zwischen den Spruch des Bescheides über die Zusicherung der Verleihung an den Vater des Beschwerdeführers einerseits sowie eine Belehrung über die Rechtsgrundlage der bereits entrichteten Gebühr und die Begründung des Bescheides, in der auf eine Erstreckung der Verleihung nicht Bezug genommen wird, andererseits - um nicht mehr als eine rechtlich unverbindliche Kundgabe der Absicht, die zugesicherte Verleihung mit der beantragten Erstreckung zu verbinden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010541.X01

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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