RS Vwgh 2005/12/13 2004/11/0081

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §43a Abs1;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen zur fehlerhaften Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997 iVm § 7 Abs. 3 FSG 1997: Die Behörde ging davon aus, dass der Bf ca. 29 Monate verkehrsunzuverlässig sei. Der Bf wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagsätzen verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs.1 StGB ein Teil der Strafe von 100 Tagsätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zwar weist der Bf vier Vorstrafen wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung auf, doch ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Verurteilungen schon Jahre zurückliegen (1993, 1994, 1997, 1999) und dass er (abgesehen von der Verurteilung aus dem Jahr 1997, wo er zu zwei Wochen bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde) immer nur zu relativ geringen Geldstrafen verurteilt wurde. Die Behörde hat ferner außer Acht gelassen, dass die über den Bf verhängte Geldstrafe zum überwiegenden Teil (2/3) bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht hat somit den vollständigen Vollzug der Strafe nicht als erforderlich erachtet. Diesbezügliche Umstände können auch für die Wertungskriterien nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 Bedeutung haben (Hinweis E 24. Februar 2005, 2003/11/0266).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110081.X01

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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